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20.12.2012

Geänderte Gefahrgutvorschriften

Zum 1. Januar 2013 tritt eine neue Fassung der Europäischen Vorschriften zum Gefahrgut-Transport (ADR) in Kraft. Verbindlich gültig sind die neuen Regelungen zwar erst ab Mitte des Jahres. Trotzdem sollten sich alle gewerblichen Verlader und Transporteure schon jetzt damit befassen, rät Dekra-Gefahrgutexperte Uli Wenz: „Denn die neuen Vorschriften betreffen nicht nur Unternehmen der klassischen Transport- und Logistikbranche. Auch für Firmen, die sich bisher nicht mit dem Thema Gefahrgut beschäftigt haben, können die Neuregelungen von Bedeutung sein.“

So fällt zum Beispiel der Transport von Geräten mit Kraftstoffbehältern in Zukunft unter die Gefahrgutvorschriften. „Wenn also etwa ein Landschaftsgärtner seinen Rasenmäher, ein Bauunternehmer einen Kompressor oder ein Energieversorger ein Notstrom-Aggregat transportiert, greift die Vorschrift“, so der Fachmann.

Unter anderem ist geregelt, dass die Geräte aufrecht verladen und gesichert sein müssen. Alle Öffnungen und Ventile der Kraftstoffbehälter müssen beim Transport verschlossen sein. Ab 60 Liter Fassungsvermögen des Tanks braucht das Gerät außerdem einen Gefahrenzettel als Kennzeichnung, ab 450 Litern Gefahrenzettel an allen vier Außenseiten. Dabei ist unerheblich, wie viel Kraftstoff tatsächlich im Tank ist. Entscheidend ist die Größe des Behälters.

Eine zweite wichtige Änderung betrifft die Verwendung von Trockeneis als Kühlmittel. Wegen möglicher Erstickungsgefahren müssen solche Transporte ab 2013 mit einem mindestens 15 mal 25 Zentimeter großen Warnhinweis gekennzeichnet sein, der stilisiert einen erstickenden Menschen zeigt. Allerdings kritisiert Wenz, dass die Vorschrift keinen Schwellenwert nennt. Das heißt: Ab dem ersten „Eiswürfel“, also ab dem ersten Packstück, greift die Verordnung. Immerhin: Fahrzeuge oder Anhänger, die über fest eingebaute Kühlanlagen verfügen, sind von der Neuregelung nicht betroffen.

Weitere ADR-Änderungen im Überblick
Der Absender muss den Transporteur in nachweisbarer Form, das heißt in der Regel schriftlich darauf hinweisen, dass er Gefahrgut befördert. Versandstücke mit Gefahrgut müssen in mindestens 12 Millimeter hoher Schrift mit der entsprechenden UN-Nummer gekennzeichnet sein.
Transporte von Gefahrgütern in begrenzten Mengen („LQ“ – klassischerweise Spraydosen) fallen ab 8 Tonnen Gefahrgut ab jetzt unter die Tunnelkategorie „E“, für die vielerorts Durchfahrtsbeschränkungen gelten.

Der Transport von elektrischen Kondensatoren, der bisher nicht von den Gefahrgutvorschriften erfasst wurde, fällt unter die neue Regelung. Außerdem gelten neue Regelungen für bestimmte Transportgüter, beispielsweise so genannte Bolzenschubkartuschen oder Klebstoffe in Druckgasbehältern.

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