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10.12.2009

Betriebssicherheitsverordnung ändert sich

Die ab 29. Dezember 2009 geltenden Neuerungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) verlagern die Verantwortung für die erstmalige und die wiederkehrenden Prüfungen noch stärker auf den Betreiber.

Nach der Inbetriebnahme einer überwachungsbedürftigen Anlage sind Betreiber verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten die Prüffristen der Anlage und der Anlagenteile auf Grundlage einer sicherheitstechnischen Bewertung zu ermitteln. Die Fristen sind von einer Zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) wie TÜV, Dekra oder GTÜ zu bestätigen.

Mit der geänderten BetrSichV können Betreiber den Prüftermin flexibler gestalten. War bisher das Datum der Erstprüfung Stichtag für alle wiederkehrenden Prüfungen, sind nun nur noch der Monat und das Jahr der Erstprüfung ausschlaggebend. Bei Personenaufzügen ist der Monat der (erstmaligen oder erneuten) Inbetriebnahme relevant.

Die wiederkehrenden Prüfungen können zudem vorgezogen werden. Betreiber haben so die Möglichkeit, die Prüftermine mehrerer überwachungsbedürftiger Anlagen zu bündeln. Das kann Aufwand und Kosten sparen. Die Prüffrist beginnt dann mit dem Monat, in dem die Prüfung durchgeführt wurde. Für Anlagen mit einer Prüffrist von mehr als zwei Jahren gilt dies nur, wenn die Prüfung um mehr als zwei Monate vorgezogen wird.

Eine Übersicht mit den wichtigsten Änderungen bietet die Dekra im Internet an.

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