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11.08.2015

TÜV mahnt zur Vorsicht bei geschweißten Konstruktionen

Die im Rahmen der Bauproduktenverordnung (305/2011/EU) im Stahl- oder Aluminiumbau anzuwendende Normenreihe DIN EN 1090, Teil 1 bis 3, hat sich nach Erkenntnissen von TÜV NORD noch nicht etabliert. Besonders Kunden und Auftraggeber geschweißter Konstruktionen kennen sich oftmals noch nicht umfassend mit der neuen DIN EN 1090 aus. Sie orientieren sich stattdessen an älteren Regelwerken, wie der DIN 18800-7, die jedoch keine Gültigkeit mehr besitzen.

Die Folge: Auftraggeber erstellen Bauteilspezifikationen, für welche die Hersteller keine Leistungserklärung nach Bauproduktenverordnung abgeben können. Das bestellte Schweißbauteil entspricht daher in vielen Fällen nicht der Verordnung.

Bis zum 30. Juni 2014 konnten sich Hersteller von geschweißten Konstruktionen, die in Europa hergestellt werden, sowohl nach der neuen DIN EN 1090 als auch nach der älteren DIN 18800-7 richten. Am 1. Juli 2014 endete diese Übergangsfrist, und einzig die DIN EN 1090 gilt seither als verbindlich. Diese formuliert Anforderungen an Hersteller und geschweißte Konstruktionen. Damit wurde eine einheitliche europäische Grundlage geschaffen, die den Handel mit stahlbaulichen Konstruktionen innerhalb der EU vereinfacht.

Mit dem Inkrafttreten der DIN EN 1090-1 in Verbindung mit der neuen Bauproduktenverordnung wurde die rechtliche Verantwortung der Hersteller noch einmal um ein beachtliches Maß gesteigert. Morten Kaschner, Zertifizierstellenleiter Bauprodukte bei TÜV NORD, erläutert dazu: „Neben der CE-Deklaration müssen die Hersteller nun auch eine schriftliche Leistungserklärung abgeben. Damit bestätigen sie, dass ihr Produkt die geforderten Leistungen – entsprechend der Bauteilspezifikation des Auftraggebers – erbringt und der europäischen Bauproduktenverordnung entspricht.“

Durch Unkenntnis über aktuell gültige Normen und Verordnungen werden vom Auftraggeber – respektive den vom Auftraggeber beauftragten Ingenieurbüros und Statikern – oftmals Bauteilspezifikationen erstellt, fürdie seitens der Hersteller keine Leistungserklärung nach vorgeschriebener Bauproduktenverordnung abgegeben werden kann. „Da Hersteller diese Erklärung aber ausstellen müssen, bevor sie ein Bauprodukt in Verkehrbringen, besteht zwischen ihnen und dem Produktbesteller in vielen Fällen Klärungsbedarf“, erläutert Matthias Huke, Schweißtechnik-Experte bei TÜV NORD.
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Regelwerkskonforme Fertigung – durch TÜV Nord überwacht (Bild: TÜV Nord)


„Wir leisten auf beiden Seiten Unterstützung beim Anfertigen einer normgerechten und umsetzbaren Bauteilspezifikation.“ Mit der Spezifikation definieren Auftraggeber die Beschaffenheit der von ihnen bestellten, geschweißten Konstruktion, zum Beispiel die Werkstoffauswahl, den Korrosions- und Brandschutz oder die Schnee- und Windlasten, die auf das zu errichtende Bauteil einwirken.

Auch die Erstellung der Leistungserklärung ist für Stahlbauhersteller an Bedingungen geknüpft: Sie müssen eine werkseigene Produktionskontrolle nach DIN EN 1090-1 einrichten und diese von einer unabhängigen Zertifizierungsstelle wie dem TÜV zertifizieren lassen. Um als Stahlbauer erfolgreich zertifiziert zu werden, müssen unterschiedliche Kriterien erfüllt werden. Hier spielt unter anderem der Zustand der Produktionsstätte, dieRessourcen oder die Personalqualifikation eine Rolle.

„Unsere Erfahrung zeigt, dass der überwiegende Teil der Unternehmen die Zertifizierung bei der Erstinspektion des Werks erhält. In den übrigen Fällen sind Nachbesserungen erforderlich“, erläutert Huke. Seit Einführung der DIN EN 1090 im Jahr 2012 hat TÜV NORD über 600 Stahlbauer zertifiziert. Das erforderliche Audit der Gestaltung der werkseigenen Produktionskontrolle kann laut TÜV – in Abhängigkeit von der Betriebsgröße – in der Regel innerhalb eines Tages durchgeführt werden.

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